AGB - LIEFERUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten
ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei
Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag,
jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmen-
gen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Voraus-
zahlung verlangt werden.

3. Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsab-
gabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluss kann jeder
Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege
verlangen.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags-
schluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftrag-
nehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen,
mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, ver-
langen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiter-
arbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbe-
gründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Gel-
tendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausge-
schlossen.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des
Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrück-
lich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis
zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung
und Material) verlangt werden.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftrag-
geber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftrag-
geber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an
den Auftragnehmer ab.

VI. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware so-
wie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in je-
dem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreife-
rklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler han-
delt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftragge-
bers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Unter-
suchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftagnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Mona-
ten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftrag-
nehmer eintrifft.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragneh-
mer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstan-
dung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftrag-
nehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet
der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung
des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Bean-
standung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem
Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschul-
dete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänder-
ungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür
aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der
"Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.

6. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und
sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt
zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber
übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten
Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber
einen Korrektzurabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines
Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satz-
fehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung
gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes
zu Lasten des Auftraggebers.

7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfü-
gige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagen-
druck.

8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftagneh-
mer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie
ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschul-
den des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüüche nicht
durchsetzbar sind.

9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20% unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten.

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit
einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats ge-
kündigt werden.

IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auf-
trages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran
ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhäältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten sind die für Ebelsbach
zuständigen Gerichtsbarkeiten.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Geschäftsführer: Wolfgang Schröder & Nadja Schwarz
UST-IdNR.: DE 161982383
Registergericht: Bamberg HRB 1084